Das Kantonsgericht geht somit von einem rechtzeitigen Gesuch des Opfervertreters aus und stellt fest, dass die eingereichte Honorarnote auch genügend detailliert und begründet ist. Die Tatsache, dass dem Angeklagten 2 die Offizialverteidigung nicht bewilligt worden ist, spricht entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht gegen eine staatliche Übernahme der Anwaltskosten. Die Angeklagten wurden solidarisch zur Bezahlung der dem Opfer entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Bei einer solidarischen Haftung kann der Gläubiger die gesamte Schuld vom Schuldner seiner Wahl verlangen. Ein Ausgleich innerhalb der Schuldnerschaft erfolgt auf dem Regressweg.