Da dem Opfer selbst die unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt worden war, ist diese Protokollnotiz so zu verstehen, dass die Parteientschädigung zufolge der den Tätern bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung auszurichten sei. Auch das im Protokoll notierte Fragezeichen der Gerichtsschreiberin weist auf einen Antrag in Analogie der zivilprozessrechtlichen Regelung hin, scheint es doch so, als ob ihr die zivilrechtliche Regelung möglicherweise nicht geläufig war. Das Kantonsgericht geht somit von einem rechtzeitigen Gesuch des Opfervertreters aus und stellt fest, dass die eingereichte Honorarnote auch genügend detailliert und begründet ist.