Die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse setzt ein begründetes und rechtzeitig gestelltes Gesuch voraus. Der Opfervertreter hat diesen Antrag anlässlich seines Plädoyers vor dem Strafgericht gestellt (vgl. Protokoll: "Antrag: PE gemäss bewilligter unentgeltlicher Verbeiständung. (?)"). Da dem Opfer selbst die unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt worden war, ist diese Protokollnotiz so zu verstehen, dass die Parteientschädigung zufolge der den Tätern bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung auszurichten sei.