Die Mittellosigkeit wurde ja auch im Strafverfahren angenommen, was zur Bewilligung der Offizialverteidigung geführt hat. Im Zivilprozess hätte das Opfer somit die Wahl, anstelle einer Parteientschädigung vom Täter eine Parteientschädigung in der Höhe des Honorars einer unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse zu verlangen. Eine analoge Anwendung dieser Regelung drängt sich somit auch im Adhäsionsprozess auf. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse setzt ein begründetes und rechtzeitig gestelltes Gesuch voraus.