Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelung im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt, da letzteres bezweckt, das Opfer besser zu stellen. Ein prozessualer Nachteil bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens würde somit gegen den Sinn des Gesetzes verstossen. Würde das Opfer seine Zivilforderungen vor dem Zivilrichter geltend machen, würde dem Angeklagten 1 zweifellos die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Mittellosigkeit wurde ja auch im Strafverfahren angenommen, was zur Bewilligung der Offizialverteidigung geführt hat.