Diesem Grundsatz ist die Vorinstanz gefolgt, indem es das Honorar des Opfervertreters dem Opfer als Teil der Schadensersatzleistung zugesprochen hat. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu prüfen, ob in analoger Anwendung der zivilprozessualen Regel von § 72 Abs. 2 ZPO dem im Strafverfahren adhäsionsweise klagenden Opfer aufgrund der dem Täter bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelung im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt, da letzteres bezweckt, das Opfer besser zu stellen.