ZPO im Strafverfahren Wird eine Zivilforderung nur dem Grundsatz nach entschieden und auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht in Bezug auf die Kostentragung von einem teilweisen Unterliegen des Zivilklägers gesprochen werden, weshalb die Parteikosten vollumfänglich vom Verurteilten zu tragen sind (AGVE 1996, S. 123f.). Das Kantonsgericht stellt somit fest, dass die Verurteilten im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Ausrichtung einer Parteientschädigung hätten verurteilt werden müssen. Diesem Grundsatz ist die Vorinstanz gefolgt, indem es das Honorar des Opfervertreters dem Opfer als Teil der Schadensersatzleistung zugesprochen hat.