ZPO hätte die Vorinstanz dem Appellanten ein Armenrechtshonorar aus der Gerichtskasse ausrichten müssen. Dies auch deshalb, weil die Bestimmung von § 72 Abs. 2 ZPO auch im zivilrechtlichen Folgeprozess zur Anwendung gelangt wäre, zu welchem der Appellant nach Auffassung der Vorinstanz gezwungen gewesen wäre. 3.2 Analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Strafverfahren Wird eine Zivilforderung nur dem Grundsatz nach entschieden und auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht in Bezug auf die Kostentragung von einem teilweisen Unterliegen des Zivilklägers gesprochen werden, weshalb die Parteikosten vollumfänglich vom Verurteilten zu tragen sind (AGVE 1996, S. 123f.).