Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an der Hauptverhandlung zu stellen". Dem Angeklagten 1 sei vor erster Instanz sowie mit Verfügung vom 17. Januar 2008 auch für das Appellationsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Die beiden Angeklagten seien im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen. In analoger Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO hätte die Vorinstanz dem Appellanten ein Armenrechtshonorar aus der Gerichtskasse ausrichten müssen.