§ 72 Abs. 2 ZPO, welcher im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer zumindest in analoger Weise auch im Adhäsionsprozess vor Strafgericht angewendet werden müsse, halte Folgendes fest: "Falls der Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, im Falle eines Unterliegens eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen wäre, wird dieser auf Gesuch hin eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Parteientschädigung darf ein Honorar für unentgeltliche Prozessführung nicht übersteigen. Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an der Hauptverhandlung zu stellen".