( … ) 3. Parteientschädigung 3.1 Argumentation des Appellanten Im Weiteren macht der Appellant geltend, es sei ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der beiden Angeklagten zugesprochen worden. Da beide Täter jedoch offensichtlich mittellos seien, müsse die zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich bezeichnet werden. § 72 Abs. 2 ZPO, welcher im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer zumindest in analoger Weise auch im Adhäsionsprozess vor Strafgericht angewendet werden müsse, halte Folgendes fest: