Ausserdem war die Genugtuungsforderung des Opfers genügend substantiiert und belegt. Die wesentlichen Bemessungskriterien wie die Verletzungsschwere und das Tatverschulden ergeben sich aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten und den Aussagen der beteiligten Personen. Die konkrete Bemessung der Genugtuung war somit nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, weshalb die Verweisung auf den Zivilweg nicht gerechtfertigt war. Die Appellation des Opfers ist in dieser Hinsicht somit gutzuheissen. Im Folgenden hat das Kantonsgericht demnach die Genugtuungshöhe zu bemessen. ( … ) 3. Parteientschädigung 3.1 Argumentation des Appellanten