Und im Falle einer Genugtuungsbevorschussung durch den Staat geht die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter in der Höhe der Bevorschussung zufolge gesetzlicher Subrogation auf das Gemeinwesen über. Da die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter nicht von staatlichen Leistungen abhängig und somit nicht subsidiär zu einer allfälligen Integritätsentschädigung ist, hätte das Strafgericht die Höhe der Genugtuungssumme konkret festsetzen müssen. Ausserdem war die Genugtuungsforderung des Opfers genügend substantiiert und belegt.