VGE vom 8.12.1999 i.S. (Nr. 226). Die Genugtuungsleistung des Täters ist jedoch gänzlich unabhängig von allfälligen staatlichen Leistungen. Erhält das Opfer vom Täter eine Genugtuung ausgerichtet, so wird diese von einer allfälligen staatlichen Genugtuungsleistung abgezogen (Art. 14 OHG). Und im Falle einer Genugtuungsbevorschussung durch den Staat geht die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter in der Höhe der Bevorschussung zufolge gesetzlicher Subrogation auf das Gemeinwesen über.