24 f. UVG bezahlt hat, da Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art bezeichnet werden. Von Dritten bereits geleistete Genugtuungszahlungen werden demzufolge auf eine allfällig höher zu bemessende Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz angerechnet (Gomm / Stein / Zehntner, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 14; BGE 125 II 169 ff.). Wird eine Integritätsentschädigung gemäss UVG ausgerichtet, so wird eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz nur in Ausnahmefällen ausgesprochen, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000; VGE vom 8.12.1999 i.S. (Nr. 226).