subsidiär zur ausgerichteten Integritätsentschädigung ist, nicht aber die zivilrechtliche Genugtuungsleistung des Täters. Die staatlichen Leistungen gemäss Opferhilfegesetz haben subsidiären Charakter gegenüber Leistungen von Privat- und Sozialversicherungen. Dies gilt sowohl für die Ausrichtung von Entschädigungen als auch für diejenige von Genugtuung. Von der gemäss Opferhilfegesetz auszurichtenden staatlichen Genugtuungssumme ist die Integritätsentschädigung abzuziehen, welche der UVG-Versicherer gemäss Art. 24 f. UVG bezahlt hat, da Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art bezeichnet werden.