Der Umstand, dass die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bzw. deren allfällige Höhe noch nicht fest stand, stellt keinen Grund für eine Nichtbeurteilung der Genugtuungsforderung dar, da der Genugtuungsanspruch gegenüber dem Täter unabhängig von der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ist und diese allenfalls als Richtlinie für die Bemessung der Höhe der Genugtuung herangezogen wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die staatliche Genugtuungsleistung gemäss Opferhilfegesetz (Art. 11ff. OHG) subsidiär zur ausgerichteten Integritätsentschädigung ist, nicht aber die zivilrechtliche Genugtuungsleistung des Täters.