Das Kantonsgericht hält fest, dass eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war, da die von den Tätern auszurichtende Genugtuungsleistung ohne unverhältnismässigen Aufwand hätte festgesetzt werden können. Der Umstand, dass die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bzw. deren allfällige Höhe noch nicht fest stand, stellt keinen Grund für eine Nichtbeurteilung der Genugtuungsforderung dar, da der Genugtuungsanspruch gegenüber dem Täter unabhängig von der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ist und diese allenfalls als Richtlinie für die Bemessung der Höhe der Genugtuung herangezogen wird.