Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Bundesgerichtsurteil 4C.123/1996, E. 3a). Das Kantonsgericht hält fest, dass eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war, da die von den Tätern auszurichtende Genugtuungsleistung ohne unverhältnismässigen Aufwand hätte festgesetzt werden können.