BGE 123 IV 80). Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden; eine Verweisung auf den Zivilweg wäre nicht zu rechtfertigen (Gomm, Zehntner, Opferhilfegesetz, Art. 9 OHG, N 23). Grundsätzlich hätte das Strafgericht die Genugtuungsleistung somit festsetzen müssen, es gilt jedoch noch zu prüfen, ob die ausstehende Integritätsentschädigung allenfalls einen Grund darstellte, die Genugtuungsforderung vorerst lediglich dem Grundsatz nach gutzuheissen. Das Bundesgericht hat es als mit Art.