Die Argumentation der Vorinstanz verkenne somit nicht nur Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, sondern auch das Wesen der Subrogation. 2.3 Beurteilung der Zivilforderung gemäss Opferhilfegesetz Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen.