Im Übrigen lege Art. 72 Abs. 1 ATSG fest, dass der Versicherungsträger - in casu die Unfallversicherung - im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintrete. Die unkorrekte Auffassung der Vorinstanz würde zur inakzeptablen Folge führen, dass in sämtlichen Fällen, in welchen auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Debatte stehen würden, nie konkret bemessene Genugtuungen zugesprochen werden könnten. Die Argumentation der Vorinstanz verkenne somit nicht nur Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, sondern auch das Wesen der Subrogation.