47 OR zugesprochenen Genugtuung anrechnen lassen. Dieser Umstand stelle jedoch für den Strafrichter keinen Grund dar, dem Opfer im Rahmen von Art. 47 OR die Zusprechung einer konkreten Genugtuung zu verweigern. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Subrogation der UVG-Leistungen sei unbestritten, dass dem Appellanten nur dann ein zusätzlicher Anspruch gegenüber den Angeklagten auf die eine ausgerichtete Integritätsentschädigung übersteigende Genugtuung zustehe, soweit die Leistungen der Unfallversicherung den privatrechtlichen Genugtuungsanspruch nicht vollständig deckten. Im Übrigen lege Art.