Die seitens der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, wonach die Höhe der Genugtuung erst festgesetzt werden könne, wenn bekannt sei, ob und in welchem Betrag dem Opfer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde, sei unhaltbar. Das Fehlen von Informationen bezüglich der Ausrichtung und Höhe einer Integritätsentschädigung sei kein Grund, um das Opfer in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem müsse sich der Appellant sowohl nach Art. 14 OHG als auch nach Art. 72 ATSG allfällige Leistungen der Unfallversicherung auf die Höhe der in Anwendung von Art. 47 OR zugesprochenen Genugtuung anrechnen lassen.