Eine Verweisung auf den Zivilweg sei nach Lehre und Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 9 N 18 ff.). Im vorliegenden Fall seien sämtliche Kriterien, welche bei der Bemessung der Genugtuung relevant seien, aus den Strafakten ersichtlich und rechtsgenüglich dokumentiert. Die Bemessungskriterien seien zudem vom Opfervertreter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich erläutert worden. Die seitens der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, wonach die Höhe der Genugtuung erst festgesetzt werden könne, wenn bekannt sei, ob und in welchem Betrag dem Opfer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde, sei unhaltbar.