Damit eine Verweisung der Ansprüche des Opfers für die restliche Beurteilung an das Zivilgericht zulässig wäre, sei als einzige Voraussetzung erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Im Zusammenhang mit einer im Strafprozess geltend gemachten Genugtuungsforderung könne deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg sei nach Lehre und Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 9 N 18 ff.).