Erwägungen ( … ) 2. Zivilforderung des Opfers 2.1 ( … ) 2.2 Argumentation des Appellanten Der Opfervertreter weist in seiner Appellation darauf hin, dass das Strafgericht die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafpunkt zu entscheiden habe. Dadurch solle dem Opfer ein zweiter (Zivil-) Prozess erspart werden (vgl. BGE 120 IV 51). Damit eine Verweisung der Ansprüche des Opfers für die restliche Beurteilung an das Zivilgericht zulässig wäre, sei als einzige Voraussetzung erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.