Es sei nicht bekannt, ob das Opfer bei der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung verlangt habe. Die Höhe der Genugtuung könne jedoch erst festgesetzt werden, wenn bekannt sei, ob dem Opfer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde und allenfalls in welchem Betrag (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 ATSG). Erwägungen ( … ) 2. Zivilforderung des Opfers 2.1 ( … ) 2.2 Argumentation des Appellanten Der Opfervertreter weist in seiner Appellation darauf hin, dass das Strafgericht die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafpunkt zu entscheiden habe.