Das Strafgericht hat den Angeklagten 1 und den Angeklagten 2 in solidarischer Verbindung untereinander zur Bezahlung einer bestimmten Schadenersatzsumme an das Opfer verurteilt. Die Mehrforderung bezüglich Schadenersatzes sowie die Genugtuungsforderung des Opfers wurden gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. In der Begründung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass sich das Opfer zur Begründung der Genugtuungsforderung unter anderem auch auf dauernde Schäden berufe. Es sei nicht bekannt, ob das Opfer bei der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung verlangt habe.