Ein prozessualer Nachteil bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens würde gegen den Sinn des Opferhilfegesetzes verstossen, welches die Besserstellung des Opfers bezweckt (§ 72 Abs. 2 ZPO; E. 3). Strafprozessrecht Unabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren Sachverhalt Das Strafgericht hat den Angeklagten 1 und den Angeklagten 2 in solidarischer Verbindung untereinander zur Bezahlung einer bestimmten Schadenersatzsumme an das Opfer verurteilt.