Das Fehlen von Informationen bezüglich der Ausrichtung und Höhe einer Integritätsentschädigung ist somit kein Grund, um die Genugtuungsforderung des Opfers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 9 Abs. 1 und 3 OHG; E.2) In analoger Anwendung der zivilprozessualen Regel von § 72 Abs. 2 ZPO ist dem im Strafverfahren adhäsionsweise klagenden Opfer aufgrund der dem Täter bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Ein prozessualer Nachteil bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens würde gegen den Sinn des Opferhilfegesetzes verstossen, welches die Besserstellung des Opfers bezweckt (§ 72 Abs. 2 ZPO;