Die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter ist nicht von staatlichen Leistungen abhängig und somit nicht subsidiär zu einer allfälligen Integritätsentschädigung. Das Fehlen von Informationen bezüglich der Ausrichtung und Höhe einer Integritätsentschädigung ist somit kein Grund, um die Genugtuungsforderung des Opfers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 9 Abs. 1 und 3 OHG; E.2) In analoger Anwendung der zivilprozessualen Regel von § 72 Abs. 2 ZPO ist dem im Strafverfahren adhäsionsweise klagenden Opfer aufgrund der dem Täter bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.