{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1010_2008-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28eda597-4cac-4f03-be0e-a56e7f4bc808&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "59ad095c98f12d3e580eb481950d5626"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 07 1010", "100 2007 1010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:02", "Checksum": "a546cd41f1f66879a72aa85f81ba92be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)\nRegeste:\nUnabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren\n\n\nIm Weiteren macht der Appellant geltend, es sei ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der beiden Angeklagten zugesprochen worden. Da beide Täter jedoch offensichtlich mittellos seien, müsse die zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich bezeichnet werden. § 72 Abs. 2 ZPO, welcher im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer zumindest in analoger Weise auch im Adhäsionsprozess vor Strafgericht angewendet werden müsse, halte Folgendes fest: \"Falls der Partei, die unentgeltliche Prozessführung geniesst, im Falle eines Unterliegens eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen wäre, wird dieser auf Gesuch hin eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Parteientschädigung darf ein Honorar für unentgeltliche Prozessführung nicht übersteigen. Ein entsprechendes Gesuch ist begründet und belegt spätestens an der Hauptverhandlung zu stellen\". Dem Angeklagten 1 sei vor erster Instanz sowie mit Verfügung vom 17. Januar 2008 auch für das Appellationsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden. Die beiden Angeklagten seien im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen. In analoger Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO hätte die Vorinstanz dem Appellanten ein Armenrechtshonorar aus der Gerichtskasse ausrichten müssen. Dies auch deshalb, weil die Bestimmung von § 72 Abs. 2 ZPO auch im zivilrechtlichen Folgeprozess zur Anwendung gelangt wäre, zu welchem der Appellant nach Auffassung der Vorinstanz gezwungen gewesen wäre.\n3.2 Analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Strafverfahren Wird eine Zivilforderung nur dem Grundsatz nach entschieden und auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht in Bezug auf die Kostentragung von einem teilweisen Unterliegen des Zivilklägers gesprochen werden, weshalb die Parteikosten vollumfänglich vom Verurteilten zu tragen sind (AGVE 1996, S. 123f.). Das Kantonsgericht stellt somit fest, dass die Verurteilten im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Ausrichtung einer Parteientschädigung hätten verurteilt werden müssen. Diesem Grundsatz ist die Vorinstanz gefolgt, indem es das Honorar des Opfervertreters dem Opfer als Teil der Schadensersatzleistung zugesprochen hat. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu prüfen, ob in analoger Anwendung der zivilprozessualen Regel von § 72 Abs. 2 ZPO dem im Strafverfahren adhäsionsweise klagenden Opfer aufgrund der dem Täter bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten ist.\nNach Ansicht des Kantonsgerichts ist eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelung im Adhäsionsverfahren gerechtfertigt, da letzteres bezweckt, das Opfer besser zu stellen. Ein prozessualer Nachteil bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens würde somit gegen den Sinn des Gesetzes verstossen. Würde das Opfer seine Zivilforderungen vor dem Zivilrichter geltend machen, würde dem Angeklagten 1 zweifellos die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Mittellosigkeit wurde ja auch im Strafverfahren angenommen, was zur Bewilligung der Offizialverteidigung geführt hat. Im Zivilprozess hätte das Opfer somit die Wahl, anstelle einer Parteientschädigung vom Täter eine Parteientschädigung in der Höhe des Honorars einer unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse zu verlangen. Eine analoge Anwendung dieser Regelung drängt sich somit auch im Adhäsionsprozess auf. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse setzt ein begründetes und rechtzeitig gestelltes Gesuch voraus. Der Opfervertreter hat diesen Antrag anlässlich seines Plädoyers vor dem Strafgericht gestellt (vgl. Protokoll: \"Antrag: PE gemäss bewilligter unentgeltlicher Verbeiständung. (?)\"). Da dem Opfer selbst die unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt worden war, ist diese Protokollnotiz so zu verstehen, dass die Parteientschädigung zufolge der den Tätern bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung auszurichten sei. Auch das im Protokoll notierte Fragezeichen der Gerichtsschreiberin weist auf einen Antrag in Analogie der zivilprozessrechtlichen Regelung hin, scheint es doch so, als ob ihr die zivilrechtliche Regelung möglicherweise nicht geläufig war. Das Kantonsgericht geht somit von einem rechtzeitigen Gesuch des Opfervertreters aus und stellt fest, dass die eingereichte Honorarnote auch genügend detailliert und begründet ist. Die Tatsache, dass dem Angeklagten 2 die Offizialverteidigung nicht bewilligt worden ist, spricht entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht gegen eine staatliche Übernahme der Anwaltskosten. Die Angeklagten wurden solidarisch zur Bezahlung der dem Opfer entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Bei einer solidarischen Haftung kann der Gläubiger die gesamte Schuld vom Schuldner seiner Wahl verlangen. Ein Ausgleich innerhalb der Schuldnerschaft erfolgt auf dem Regressweg. Dem Opfer ist es somit erlaubt, die Parteientschädigung von demjenigen Schuldner zu verlangen, hinter welchem aufgrund der bewilligten Offizialverteidigung der Staat steht, wobei die staatliche Entschädigung von geringerer Höhe ist.\n( … )\nKGE ZS vom 26. August 2008 i.S. P.L. gegen Ü.Ö. und I.T. (100 07 1010/AFS)"}