{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1010_2008-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28eda597-4cac-4f03-be0e-a56e7f4bc808&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "59ad095c98f12d3e580eb481950d5626"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1010", "100 2007 1010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:05", "Checksum": "d7c3a2f37d360241ca124446c7669dd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)\nRegeste:\nUnabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren\n\n\n2.3 Beurteilung der Zivilforderung gemäss Opferhilfegesetz Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Das Opfer soll in einem einfachen und möglichst raschen Verfahren ohne grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden (Botschaft zum OHG, S. 986; BGE 123 IV 80). Steht lediglich eine Genugtuung zur Diskussion, so kann deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden; eine Verweisung auf den Zivilweg wäre nicht zu rechtfertigen (Gomm, Zehntner, Opferhilfegesetz, Art. 9 OHG, N 23). Grundsätzlich hätte das Strafgericht die Genugtuungsleistung somit festsetzen müssen, es gilt jedoch noch zu prüfen, ob die ausstehende Integritätsentschädigung allenfalls einen Grund darstellte, die Genugtuungsforderung vorerst lediglich dem Grundsatz nach gutzuheissen. Das Bundesgericht hat es als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Bundesgerichtsurteil 4C.123/1996, E. 3a). Das Kantonsgericht hält fest, dass eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war, da die von den Tätern auszurichtende Genugtuungsleistung ohne unverhältnismässigen Aufwand hätte festgesetzt werden können. Der Umstand, dass die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bzw. deren allfällige Höhe noch nicht fest stand, stellt keinen Grund für eine Nichtbeurteilung der Genugtuungsforderung dar, da der Genugtuungsanspruch gegenüber dem Täter unabhängig von der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ist und diese allenfalls als Richtlinie für die Bemessung der Höhe der Genugtuung herangezogen wird.\nAn dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die staatliche Genugtuungsleistung gemäss Opferhilfegesetz (Art. 11ff. OHG) subsidiär zur ausgerichteten Integritätsentschädigung ist, nicht aber die zivilrechtliche Genugtuungsleistung des Täters. Die staatlichen Leistungen gemäss Opferhilfegesetz haben subsidiären Charakter gegenüber Leistungen von Privat- und Sozialversicherungen. Dies gilt sowohl für die Ausrichtung von Entschädigungen als auch für diejenige von Genugtuung. Von der gemäss Opferhilfegesetz auszurichtenden staatlichen Genugtuungssumme ist die Integritätsentschädigung abzuziehen, welche der UVG-Versicherer gemäss Art. 24 f. UVG bezahlt hat, da Integritätsentschädigung und Genugtuung als Leistungen gleicher Art bezeichnet werden. Von Dritten bereits geleistete Genugtuungszahlungen werden demzufolge auf eine allfällig höher zu bemessende Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz angerechnet (Gomm / Stein / Zehntner, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 14; BGE 125 II 169 ff.). Wird eine Integritätsentschädigung gemäss UVG ausgerichtet, so wird eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz nur in Ausnahmefällen ausgesprochen, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 2000; VGE vom 8.12.1999 i.S. (Nr. 226). Die Genugtuungsleistung des Täters ist jedoch gänzlich unabhängig von allfälligen staatlichen Leistungen. Erhält das Opfer vom Täter eine Genugtuung ausgerichtet, so wird diese von einer allfälligen staatlichen Genugtuungsleistung abgezogen (Art. 14 OHG). Und im Falle einer Genugtuungsbevorschussung durch den Staat geht die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter in der Höhe der Bevorschussung zufolge gesetzlicher Subrogation auf das Gemeinwesen über. Da die Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter nicht von staatlichen Leistungen abhängig und somit nicht subsidiär zu einer allfälligen Integritätsentschädigung ist, hätte das Strafgericht die Höhe der Genugtuungssumme konkret festsetzen müssen.\nAusserdem war die Genugtuungsforderung des Opfers genügend substantiiert und belegt. Die wesentlichen Bemessungskriterien wie die Verletzungsschwere und das Tatverschulden ergeben sich aus den sich in den Akten befindlichen Arztberichten und den Aussagen der beteiligten Personen. Die konkrete Bemessung der Genugtuung war somit nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, weshalb die Verweisung auf den Zivilweg nicht gerechtfertigt war. Die Appellation des Opfers ist in dieser Hinsicht somit gutzuheissen. Im Folgenden hat das Kantonsgericht demnach die Genugtuungshöhe zu bemessen.\n( … )\n3. Parteientschädigung\n3.1 Argumentation des Appellanten"}