{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-07-1010_2008-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=28eda597-4cac-4f03-be0e-a56e7f4bc808&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "59ad095c98f12d3e580eb481950d5626"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 07 1010", "100 2007 1010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:05", "Checksum": "d7c3a2f37d360241ca124446c7669dd7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.08.2008 100 07 1010 (100 2007 1010)\nRegeste:\nUnabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2008 (100 07 1010)\nDie Genugtuungsforderung des Opfers gegenüber dem Täter ist nicht von staatlichen Leistungen abhängig und somit nicht subsidiär zu einer allfälligen Integritätsentschädigung.\nDas Fehlen von Informationen bezüglich der Ausrichtung und Höhe einer Integritätsentschädigung ist somit kein Grund, um die Genugtuungsforderung des Opfers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 9 Abs. 1 und 3 OHG; E.2)\nIn analoger Anwendung der zivilprozessualen Regel von § 72 Abs. 2 ZPO ist dem im Strafverfahren adhäsionsweise klagenden Opfer aufgrund der dem Täter bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Ein prozessualer Nachteil bedingt durch die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen des Strafverfahrens würde gegen den Sinn des Opferhilfegesetzes verstossen, welches die Besserstellung des Opfers bezweckt (§ 72 Abs. 2 ZPO; E. 3).\nStrafprozessrecht\nUnabhängigkeit der Genugtuungsforderung von einer Integritätsentschädigung und analoge Anwendung von § 72 Abs. 2 ZPO im Adhäsionsverfahren\nSachverhalt\nDas Strafgericht hat den Angeklagten 1 und den Angeklagten 2 in solidarischer Verbindung untereinander zur Bezahlung einer bestimmten Schadenersatzsumme an das Opfer verurteilt. Die Mehrforderung bezüglich Schadenersatzes sowie die Genugtuungsforderung des Opfers wurden gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. In der Begründung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass sich das Opfer zur Begründung der Genugtuungsforderung unter anderem auch auf dauernde Schäden berufe. Es sei nicht bekannt, ob das Opfer bei der Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung verlangt habe. Die Höhe der Genugtuung könne jedoch erst festgesetzt werden, wenn bekannt sei, ob dem Opfer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde und allenfalls in welchem Betrag (Art. 24 UVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 ATSG).\nErwägungen\n( … )\n2. Zivilforderung des Opfers\n2.1 ( … )\n2.2 Argumentation des Appellanten\nDer Opfervertreter weist in seiner Appellation darauf hin, dass das Strafgericht die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG grundsätzlich gleichzeitig mit dem Strafpunkt zu entscheiden habe. Dadurch solle dem Opfer ein zweiter (Zivil-) Prozess erspart werden (vgl. BGE 120 IV 51). Damit eine Verweisung der Ansprüche des Opfers für die restliche Beurteilung an das Zivilgericht zulässig wäre, sei als einzige Voraussetzung erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Im Zusammenhang mit einer im Strafprozess geltend gemachten Genugtuungsforderung könne deren Umfang ohne grossen Aufwand durch das Strafgericht beurteilt werden. Eine Verweisung auf den Zivilweg sei nach Lehre und Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (vgl. Steiger-Sackmann, OHG-Kommentar, 2005, Art. 9 N 18 ff.).\nIm vorliegenden Fall seien sämtliche Kriterien, welche bei der Bemessung der Genugtuung relevant seien, aus den Strafakten ersichtlich und rechtsgenüglich dokumentiert. Die Bemessungskriterien seien zudem vom Opfervertreter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich erläutert worden. Die seitens der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, wonach die Höhe der Genugtuung erst festgesetzt werden könne, wenn bekannt sei, ob und in welchem Betrag dem Opfer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet werde, sei unhaltbar. Das Fehlen von Informationen bezüglich der Ausrichtung und Höhe einer Integritätsentschädigung sei kein Grund, um das Opfer in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem müsse sich der Appellant sowohl nach Art. 14 OHG als auch nach Art. 72 ATSG allfällige Leistungen der Unfallversicherung auf die Höhe der in Anwendung von Art. 47 OR zugesprochenen Genugtuung anrechnen lassen. Dieser Umstand stelle jedoch für den Strafrichter keinen Grund dar, dem Opfer im Rahmen von Art. 47 OR die Zusprechung einer konkreten Genugtuung zu verweigern. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Subrogation der UVG-Leistungen sei unbestritten, dass dem Appellanten nur dann ein zusätzlicher Anspruch gegenüber den Angeklagten auf die eine ausgerichtete Integritätsentschädigung übersteigende Genugtuung zustehe, soweit die Leistungen der Unfallversicherung den privatrechtlichen Genugtuungsanspruch nicht vollständig deckten. Im Übrigen lege Art. 72 Abs. 1 ATSG fest, dass der Versicherungsträger - in casu die Unfallversicherung - im Zeitpunkt des Ereignisses in die Ansprüche der versicherten Person eintrete. Die unkorrekte Auffassung der Vorinstanz würde zur inakzeptablen Folge führen, dass in sämtlichen Fällen, in welchen auch sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Debatte stehen würden, nie konkret bemessene Genugtuungen zugesprochen werden könnten. Die Argumentation der Vorinstanz verkenne somit nicht nur Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, sondern auch das Wesen der Subrogation."}