Mit seiner Doppelmäklertätigkeit verstiess der Appellat deshalb gegen Treu und Glauben und kann folglich von der Appellantin keinen Lohn fordern. Die Einrede der Appellantin, der Mäklerlohn sei zufolge unzulässiger Doppelmäkelei verwirkt, erweist sich somit insgesamt als glaubhaft. 4. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass sich die Appellation als begründet erweist. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb in Gutheissung der Appellation aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts I. abzuweisen. 5. ( … ) KGE ZS vom 16. Januar 2007 i.S. X gegen Y (100 06 928/STS)