Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Appellantin die auszuhandelnden Bedingungen bereits zum voraus festlegte. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass der Appellat als Vermittlungsmäkler bei der Aushandlung des Zusammenarbeitsvertrags gehalten war, möglichst vorteilhafte Bedingungen für die Appellantin zu erzielen. Bei der Verfolgung dieses Ziels befand sich der Appellat in einem Interessenkonflikt, da er auch für die Gegenpartei als Mäkler tätig war. Mit seiner Doppelmäklertätigkeit verstiess der Appellat deshalb gegen Treu und Glauben und kann folglich von der Appellantin keinen Lohn fordern.