Der Appellat war daher nicht als Nachweismäkler für die Appellantin tätig. Da er als Vermittler den Zusammenarbeitsvertrag zu vermitteln hatte, handelte er vielmehr als Vermittlungsmäkler. Der genannten Vereinbarung lässt sich der genaue Inhalt des Vermittlungsauftrages nicht entnehmen. Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist jedoch nicht, diesen Vertrag vollständig auszulegen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen zu eruieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Appellantin die auszuhandelnden Bedingungen bereits zum voraus festlegte.