In einem solchen Fall darf der Vermittlungsmäkler nicht für die Gegenpartei tätig sein (Caterina Ammann, a.a.O., N. 4 zu Art. 415 OR). Gemäss Vereinbarung vom 20. Januar 2005 hatte der Appellat als Vermittler der Appellantin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Anti-Aging-Medizin mit der A. GmbH zu vermitteln. Beim Abschluss dieses Vertrags stand demnach bereits fest, mit wem die Appellantin den Zusammenarbeitsvertrag abschliessen soll. Der Appellat hatte somit nicht den Auftrag, Gelegenheit zum Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags nachzuweisen. Der Appellat war daher nicht als Nachweismäkler für die Appellantin tätig.