Anders verhält es sich jedoch beim Vermittlungsmakler. Bei der Vermittlungstätigkeit hat der Makler die Gegenpartei zum Abschluss zu bewegen oder gar einen Vertragsschluss vorzubereiten. Eine Kollision der Interessen des Auftraggebers mit denjenigen der Gegenpartei lässt sich dabei kaum vermeiden. Eine Unvereinbarkeit der Interessen ist unweigerlich dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Preis für das zu vermittelnde Geschäft nicht zum voraus festlegt, sondern vom Mäkler erwartet, einen möglichst vorteilhaften Preis zu erzielen. In einem solchen Fall darf der Vermittlungsmäkler nicht für die Gegenpartei tätig sein (Caterina Ammann, a.a.O., N. 4 zu Art. 415 OR).