Unbedenklich ist die Doppeltätigkeit beim blossen Nachweismakler, da hier eine Interessenkollision nicht denkbar ist. Der Makler, der z.B. einen Vermieter und einen Mieter zusammenbringt, tut nichts anderes als seine Aufgabe und wahrt die Interessen beider Parteien. Das gleichzeitige Tätigwerden für beide Parteien verstösst nicht gegen Art. 415 OR, wenn beiden Parteien nur die Möglichkeit eines Vertragsschlusses nachgewiesen wird (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Auflage, Bern 2006, S. 343). Anders verhält es sich jedoch beim Vermittlungsmakler.