Die Vereinbarung vom 20. Januar 2005 enthält keine Bestimmung, die der Doppelmäkelei entgegenstünde. Somit bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Appellaten Treu und Glauben widersprach (vgl. BGE 111 II 366 E. 1a). Der Mäkler handelt wider Treu und Glauben, wenn er neben einem Auftrag der einen Partei auch noch einen Auftrag der Gegenpartei annimmt und es ihm dabei obliegt, für die Parteien mit ihren entgegen gesetzten Interessen möglichst günstige Vertragsbedingungen zu erzielen (BGE 111 II 366 E. 1b; BGE 35 II 63 E. 3). Unbedenklich ist die Doppeltätigkeit beim blossen Nachweismakler, da hier eine Interessenkollision nicht denkbar ist.