Dass sich der Appellat von der A. GmbH einen Mäklerlohn bezahlen liess, geht ferner aus der Bestätigung vom 23. August 2006 der A. GmbH hervor. Demnach ist davon auszugehen, dass der Appellat als Doppelmäkler tätig war. Art. 415 OR verbietet dem Mäkler, sich von beiden Seiten Lohn versprechen zu lassen, wenn dies entweder dem Mäklervertrag oder Treu und Glauben widerspricht. Der Wortlaut dieser Bestimmung schliesst demnach nicht jede Doppelmäkelei kategorisch aus, sondern lässt sie innerhalb gewisser Schranken zu. Die Vereinbarung vom 20. Januar 2005 enthält keine Bestimmung, die der Doppelmäkelei entgegenstünde.