Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Einwand der Appellantin, der Zusammenarbeitsvertrag sei zufolge Grundlagenirrtums ungültig, erweise sich als unbegründet, könnte dem Appellaten nicht ohne Weiteres provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Appellantin mit ihrer weiteren Einrede, der Mäklerlohn sei zufolge unzulässiger Doppelmäkelei verwirkt, durchdringe. Gemäss der am 20. Januar 2005 zwischen der Appellantin und dem Appellaten abgeschlossenen Vereinbarung hat der Appellat der Appellantin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Anti-Aging-Medizin mit der A. GmbH zu vermitteln.