Caterina Ammann, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 413 OR). Dem Einwand der Appellantin, der Mäklerlohn sei bereits wegen Willensmangels des Zusammenarbeitsvertrags nicht geschuldet, kann daher nicht a priori widersprochen werden, wenngleich - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - das Vorliegen eines wesentlichen Grundlagenirrtums letztlich offen gelassen werden kann. 3.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Einwand der Appellantin, der Zusammenarbeitsvertrag sei zufolge Grundlagenirrtums ungültig, erweise sich als unbegründet, könnte dem Appellaten nicht ohne Weiteres provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.