4 OR durchaus erfüllt sein. Die A. GmbH war gemäss E-Mail vom 22. Februar 2005 bereit, die Geltendmachung des Willensmangels zu akzeptieren. Die Appellantin berief sich innert Frist auf den Willensmangel (Art. 31 OR). Würde man einen solchen Grundlagenirrtum annehmen, so wäre der Zusammenarbeitsvertrag ex tunc rechtlich ungültig. Die Unverbindlichkeit des Zusammenarbeitsvertrags hätte zur Folge, dass der Appellat keinen Mäklerlohn beanspruchen kann. Denn der Anspruch auf Mäklerlohn setzt die Rechtsgültigkeit des vermittelten Geschäfts voraus (BGE 87 II 137 E. 7d; BGE 131 III 268 E. 5.1.4; Caterina Ammann, Basler Kommentar, N. 4 zu Art.