Die Appellantin verkannte somit einen wesentlichen Umstand, nämlich die fachliche Qualifikation ihrer eigenen Person zum Verkauf des Produktes. Die Appellantin bat in der erwähnten E-Mail die A. GmbH um Entlassung aus dem Zusammenarbeitsvertrag. Da die Appellantin diesen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ihre fachliche Qualifikation zum Verkauf der fraglichen Produkte nicht ausreicht, und die A. GmbH die Divergenz der Vorstellungen der Appellantin hätte erkennen können, könnten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Anforderungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR durchaus erfüllt sein.