5P.486/2002 vom 31. Januar 2003 E. 3; BGer. 5P.155/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2b). 3. Die zwischen der Appellantin und dem Appellaten abgeschlossene Vereinbarung vom 20. Januar 2005 stellt einen Mäklervertrag dar. Dieser ist ein zweiseitiger Vertrag und kann als solcher grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen (vgl. BGer. 5P.69/2004 vom 14. April 2004 E. 2). 3.1 Die Appellantin wendet zunächst ein, der Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihr und der A. GmbH vom 20. Januar 2005 sei wegen Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unverbindlich. Der Mäklerlohn sei deshalb nicht verdient.