Nach der basellandschaftlichen Praxis hingegen hat der Betriebene seine Einreden entsprechend dem Wortlaut von Art. 82 SchKG auch glaubhaft zu machen (Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft [heute: Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abt. Zivil- und Strafrecht] vom 13. September 1988, in: Zeitschrift für Schweizerisches Mietrecht, 1989, S. 31 f.). Die Glaubhaftmachung verlangt dabei nicht, dass der Richter vom Vorhandensein einer Tatsache voll überzeugt ist. Es genügt vielmehr, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn noch für möglich erachtet wird, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer. 5P.486/2002 vom 31. Januar 2003 E. 3;