Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1). Verfügt der Gläubiger über eine Schuldanerkennung, so muss der Richter gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aussprechen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche diese entkräften, sofort glaubhaft macht. Um eine Schuldanerkennung zu entkräften und somit die Rechtsöffnung zu verhindern, muss der Schuldner nach der "Basler Praxis" seine Einreden bloss geltend machen. Nach der basellandschaftlichen Praxis hingegen hat der Betriebene seine Einreden entsprechend dem Wortlaut von Art.